Landpachtverträge
Verträge bezüglich der Verpachtung von Grundstücken und Betrieben zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung (auch mündlich abgeschlossene Pachtverträge) sind nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) ab einer Größe von 2 ha anzeigepflichtig. Dies gilt auch für Vertragsverlängerungen oder Vertragsänderungen.
Weitere Informationen:
Der Pachtvertrag ist dem Landratsamt dreifach vorzulegen (je ein Exemplar für Landratsamt, Verpächter und Pächter).
Die Vordrucke sind beim Bauernverband erhältlich.